Aus der Praxis

Explosion durch falsche Lagerung

Jörg Lemmerer
#PraxisCheck
Explosion durch falsche Lagerung

Warum das Sicherheitsdatenblatt der erste Schritt ist – und nicht der letzte

Jedes Sicherheitsdatenblatt (SDB) enthält Angaben zur sicheren Handhabung, Lagerung sowie zur chemischen Stabilität und Reaktivität – also konkret: mit welchen Stoffen eine Zusammenlagerung zu vermeiden ist. Diese Angaben sind keine Empfehlungen, sie sind die fachliche Grundlage für das betriebliche Lagerkonzept.

In der Praxis landen diese Datenblätter jedoch häufig im Ordner – und das Lager organisiert sich nach verfügbarem Platz. Genau hier entsteht das Problem.

Die zwei Fehlerquellen im Zusammenspiel

Fehler 1: Inkompatible Stoffe werden zusammengelagert. Brennstoffe, Oxidationsmittel, Säuren und entzündliche Flüssigkeiten reagieren teils miteinander – auch ohne äußere Zündquelle. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) regelt verschiedene Aspekte der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, darunter Bestimmungen zur Zusammenlagerung und zur Lagerung in Sicherheitsschränken und Lagerräumen.

Fehler 2: Im explosionsgefährdeten Bereich befindet sich eine Zündquelle. Dort, wo brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, entstehen explosionsfähige Atmosphären – zumindest zeitweise. Für ortsbewegliche Behälter im Freien gilt laut kommentierter VbF 2023 beispielsweise Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m. Ein handelsüblicher Lichtschalter ohne entsprechende Kennzeichnung hat in solchen Bereichen schlicht nichts verloren.

PraxisCheck: Schritte vom SDB zum Lagerkonzept

SchrittWas zu tun istWorauf zu achten ist
1 – SDB auswertenAngaben zur Handhabung, Lagerung und Reaktivität aller gelagerten Stoffe systematisch auswertenReaktivität, Inkompatibilitäten, Lagertemperaturen notieren
2 – Stoffe gruppierenInkompatible Stoffe in getrennten Bereichen oder Schränken lagernOxidationsmittel niemals gemeinsam mit brennbaren Flüssigkeiten
3 – Mengen begrenzenAm Arbeitsplatz nur den tatsächlichen Tagesbedarf vorhaltenGeringe Mengen reduzieren Zonengröße und Schadensausmaß
4 – Zonen ausweisenExplosionsgefährdete Bereiche festlegen und kennzeichnenZonenpläne dokumentieren, Explosionsschutzdokument erstellen
5 – Zündquellen entfernenNur geeignete Betriebsmittel in den jeweiligen Zonen einsetzenSchalter, Leuchten, Steckdosen, Ladegeräte prüfen

Zonierung ist kein Papiertiger

Die Zoneneinteilung ist keine formale Übung – sie bestimmt unmittelbar, welche elektrischen und nicht-elektrischen Betriebsmittel im Bereich verwendet werden dürfen. 🔍 Ein handelsüblicher Lichtschalter ohne Kennzeichnung für explosionsgefährdete Bereiche gehört in solche Bereiche schlicht nicht rein. Das gilt auch für Gabelstapler ohne entsprechenden Schutz, Mobiltelefone während Umfüllvorgängen und Reinigungsgeräte mit Funkenbildung.

Für Lagerbehälter und die damit verbundenen Anlagenteile schreibt die VbF 2023 § 21 zudem vor, dass diese so ausgeführt sein müssen, dass keine zündfähigen elektrostatischen Aufladungen entstehen – Erdung und Potenzialausgleich sind also keine optionalen Maßnahmen.

Auch die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) hält in § 20 fest, dass Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, so vorzubereiten und durchzuführen sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.

Typische organisatorische Fehler in der Praxis

  • Lagerbereiche wachsen ohne Anpassung der Zonenpläne. Ein ursprünglich für fünf Kanister ausgelegter Raum lagert plötzlich das Fünffache – die Zonenbewertung gilt aber nicht automatisch fort.
  • Zusammenlagerungsregeln sind nicht schriftlich festgelegt. Wer was wo lagern darf, liegt im Ermessen des jeweiligen Mitarbeiters – das ist kein Konzept.
  • Das Explosionsschutzdokument fehlt oder ist veraltet. Ein fehlendes oder nicht aktualisiertes Explosionsschutzdokument ist ein schwerwiegender organisatorischer Mangel.
  • Sicherheitsschränke werden als zusätzliche Regale verwendet. Ein Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten verliert seine Funktion, wenn er dauerhaft offensteht oder mit inkompatiblen Stoffen befüllt wird.

Was bei Missachtung droht

Die Konsequenzen bewegen sich auf mehreren Ebenen: Im Schadensfall haftet die Betriebsleitung für die mangelhafte Organisation – strafrechtlich wie zivilrechtlich. ⚠️ Versicherungsleistungen können bei nachweislich grob fahrlässiger Lagerorganisation gekürzt oder verweigert werden.

Das sind keine theoretischen Szenarien – ein mittelständischer Produktionsbetrieb, der nach einem Lagerbrand seine Versicherungsunterlagen vorlegt und gleichzeitig kein aktuelles Explosionsschutzdokument besitzt, steht in einer äußerst schwachen Verhandlungsposition.

Checkliste: Mindeststandard Lagerorganisation

KriteriumErledigt?
SDB aller gelagerten Stoffe vorhanden und aktuell
Inkompatibilitäten aus SDB dokumentiert
Lagerbereich nach Stoffgruppen getrennt
Tagesmengen am Arbeitsplatz auf Minimalbedarf reduziert
Zoneneinteilung schriftlich festgelegt
Explosionsschutzdokument vorhanden und aktuell
Betriebsmittel in Ex-Zonen auf Zulässigkeit geprüft
Erdung und Potenzialausgleich an Lagerbehältern vorhanden (VbF 2023 § 21)
Mitarbeiter über Zusammenlagerungsregeln unterwiesen

Das Lagerkonzept ist kein einmaliges Dokument – es muss mit der betrieblichen Realität Schritt halten. Wer Stoffe hinzunimmt, Lagermengen erhöht oder Räume umwidmet, muss Zonenpläne und Explosionsschutzdokument entsprechend anpassen.

Das Ingenieurbüro Lemmerer (lemcon.tech) unterstützt Sie als externe Sicherheitsfachkraft bei der Auswertung Ihrer Sicherheitsdatenblätter, der Ableitung eines rechtssicheren Lagerkonzepts und der Erstellung oder Aktualisierung des Explosionsschutzdokuments.

Haben Sie Fragen zu einem konkreten Lagerszenario oder möchten Sie Ihren aktuellen Lagerbereich bewerten lassen? Melden Sie sich gerne direkt – eine unverbindliche Erstberatung ist der schnellste Weg zu Klarheit.

Quellen

  • VbF 2023 – Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023, österreichisches Bundesrecht; § 21
  • Arbeitsinspektion Österreich: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – Kommentierte VbF 2023, arbeitsinspektion.gv.at
  • BauV – Bauarbeiterschutzverordnung, österreichisches Bundesrecht, § 20

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