Arbeitssicherheit · Leistung

Prüfung von Arbeitsmitteln

Viele Arbeitsmittel und technische Einrichtungen unterliegen gesetzlichen Prüfpflichten, nach Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Arbeitsstättenverordnung (AStV) oder Grenzwerteverordnung (GKV). Ich führe diese Prüfungen im Rahmen meiner fachlichen Befugnisse durch und dokumentiere sie so, dass Sie bei einer Arbeitsinspektion nichts zu suchen haben.

Wozu die wiederkehrende Prüfung?

Die Prüfung von Arbeitsmitteln hat drei Zwecke: Gefährdungen früh erkennen, rechtliche Vorgaben nachweisbar einhalten und im Schadensfall belegen können, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. Die Pflicht entsteht nicht aus einem einzelnen Paragraphen, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Verordnungen, je nach Art des Arbeitsmittels.

AM-VO

Arbeitsmittelverordnung

Hebezeuge, Leitern, PSA, Regale, Anschlagmittel

AStV

Arbeitsstättenverordnung

Kraftbetätigte Türen, Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtwege

GKV

Grenzwerteverordnung

Lüftungsanlagen, Absaugungen, Brandschutzklappen

Prüfumfang

Was ich prüfe

Die folgenden Arbeitsmittel-Gruppen decke ich regulär ab. Bei Sonderfällen (z. B. Spezialhebezeuge) prüfen wir im Einzelgespräch, ob ich die fachliche Befugnis habe oder eine andere Stelle besser passt.

  1. AM-VO § 8, Anhang 2

    Hebe- und Fördertechnik

    Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

    • Lastaufnahme- und Anschlagmittel (Ketten, Seile, Bänder, Haken)
    • Handbetriebene und elektrische Hubwagen
    • Gabelstapler (Sichtprüfungen; formale Jahresprüfung durch Herstellerfirma/Fachfirma)
    • Regale (Sichtprüfung, Standsicherheit, Beladung)
  2. AM-VO § 8 + PSA-V

    Leitern, Tritte und Absturz-PSA

    Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

    • Leitern und Tritte aller Bauart (Sichtprüfung jährlich)
    • Fahrgerüste und Rollgerüste
    • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Auffanggurte, Verbindungsmittel)
    • Anschlageinrichtungen für PSA
  3. AStV § 16, § 27

    Bauliche Sicherheitseinrichtungen

    Arbeitsstättenverordnung (AStV)

    • Kraftbetätigte Türen und Tore (jährliche Prüfpflicht)
    • Sicherheitsbeleuchtung (Sichtprüfung monatlich, Funktion halbjährlich / jährlich)
    • Fluchttüren und Notausgänge (Funktion und Kennzeichnung)
  4. GKV § 43

    Absaug- und Lüftungsanlagen

    Grenzwerteverordnung (GKV)

    • Lüftungsanlagen in Arbeitsräumen
    • Absaugungen an Maschinen und Arbeitsplätzen
    • Brandschutzeinrichtungen in Lüftungsanlagen (Brandschutzklappen)

Dokumentation: was Sie bekommen

Nach der Prüfung haben Sie keine losen Zettel, sondern ein funktionierendes System. Meine Dokumentation hält sowohl der Arbeitsinspektion als auch, im Schadensfall, der Versicherung stand.

  • Prüfbuch: je Arbeitsmittel oder Arbeitsmittelgruppe, chronologisch geführt
  • Prüfbericht pro Prüfvorgang (Prüfumfang, Befund, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen)
  • Fristen-Übersicht: wann die nächste Prüfung eines Arbeitsmittels fällig ist
  • Behördenfester Nachweis für Arbeitsinspektion, Versicherung oder Schadensfall

Was ich nicht prüfe

Für bestimmte Anlagen ist eine behördlich zertifizierte Prüfstelle oder besondere Fachbefugnis erforderlich. Bei diesen Prüfungen vermittle ich gerne an verlässliche Partnerbetriebe.

  1. Elektrotechnische Überprüfungen (E-Check)

    Nach ÖVE/ÖNORM ist hierfür eine spezifische Elektrofachkraft erforderlich. Ausgenommen: die monatliche Sichtprüfung der Sicherheitsbeleuchtung (führe ich durch).

  2. Druckgeräte, Dampfkessel, überwachungsbedürftige Anlagen

    TÜV, ÖVGW oder andere benannte Stellen nach DruckGerR, KessGV bzw. einschlägigen Verordnungen, nicht meine Prüfbefugnis.

  3. Aufzüge und kraftbetätigte Hebeeinrichtungen

    Nach HebeAnlV / AnVO durch zugelassene Überwachungsstellen (z.B. TÜV), nicht meine Prüfbefugnis.

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