Aus der Praxis

Fremdfirma ohne Einweisung – Unfall mit Folgen

Jörg Lemmerer
#PraxisCheck

Ein Fremdfirmen-Monteur arbeitet an einer Ihrer Anlagen. Ohne Einweisung. Nach zwei Stunden passiert’s – Unfall mit Krankenhaustransport. Die Folgen? Arbeitsinspektion, Verfahren und die Erkenntnis: Der Auftraggeber haftet. Nach § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind Sie verpflichtet, alle Mitarbeiter von Fremdfirmen sicherheitstechnisch zu unterweisen – vor Arbeitsbeginn, nicht irgendwann.

Warum passiert das immer wieder?

Typische Denkfehler: „Die sind ja Profis”, „Das macht deren Chef” oder „Die haben ihre eigene Sicherheitsschulung”. Rechtlich irrelevant. Das ASchG kennt keine Ausnahmen für externe Fachkräfte. Sie als Auftraggeber kennen Ihre Anlage, die örtlichen Gefahren und betriebsspezifischen Abläufe – die Fremdfirma nicht.

Die Arbeitsinspektoren stellen bei Kontrollen immer häufiger fest: Fremdfirmen arbeiten ohne ordnungsgemäße Einweisung. Ein Versäumnis mit teuren Konsequenzen.

Praxisvorgehen: 5 Schritte zur rechtssicheren Fremdfirmen-Einweisung

SchrittWas ist zu tun?Wer macht es?
1. Vor AuftragsvergabeSicherheitsanforderungen definieren, Qualifikationen prüfenEinkauf/Projektleitung
2. ErstunterweisungÖrtliche Gefahren, Notfallverfahren, Schutzausrüstung erklärenFachkundige Person vor Ort
3. AnlageneinweisungSpezifische Risiken der Arbeitsplätze/Anlagen vermittelnAnlagenverantwortlicher
4. DokumentationTeilnehmer, Inhalte, Datum schriftlich festhaltenEinweisende Person
5. KontrolleVerstehen prüfen, bei Unklarheiten nachschulenAufsichtsperson

Fachkundige Personen sind Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder entsprechend ausgebildete Führungskräfte – nicht der Praktikant oder die Rezeption.

Die häufigsten Fehler vermeiden

Elektronische Unterweisungen allein reichen nicht. WhatsApp-Videos oder Online-Module erfüllen § 14 ASchG nicht. Persönliche Unterweisung durch fachkundige Personen ist Pflicht.

„Die waren schon mal da” gilt nicht. Auch bekannte Fremdfirmen brauchen bei neuen Aufträgen, geänderten Anlagen oder nach längerer Abwesenheit eine Auffrischung.

Zeitdruck ist keine Entschuldigung. „Sofort anfangen” und „später einweisen” ist rechtswidrig und gefährlich. Erstunterweisung erfolgt vor Arbeitsbeginn – ohne Ausnahme.

Praktische Umsetzungshilfen

Einweisungs-Checkliste für Fremdfirmen

Inhalt der Unterweisung
Flucht- und Rettungswege zeigen
Notfallnummern und Verhalten bei Unfällen
Persönliche Schutzausrüstung (welche, wo, wann)
Anlagenspezifische Gefahren (Energie, Stoffe, Bewegung)
Absturzsicherung und Arbeiten in der Höhe
Stillstands- und Freigabeverfahren erklären
Rauchverbote und Brandschutzmaßnahmen
Dokumentation: Unterschriften aller Teilnehmer

Wann ist Nachschulung fällig?

  • Sofort: Bei Unfällen, Beinaheunfällen oder sicherheitswidrigem Verhalten
  • Bei Änderungen: Neue Arbeitsmittel, geänderte Verfahren, andere Arbeitsplätze
  • Regelmäßig: Bei Jugendlichen oder bei bestimmten Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential

Dokumentation – der Beweis zählt

Führen Sie ein Einweisungsbuch oder nutzen Sie Formulare. Mindestangaben: Datum, Teilnehmer, Inhalte, einweisende Person. Im Schadensfall müssen Sie beweisen, dass Sie Ihrer Unterweisungspflicht nachgekommen sind.

⚠️ Ohne Dokumentation keine wirksame Unterweisung – so sehen es Arbeitsinspektion und Gerichte.

Die rechtssichere Fremdfirmen-Einweisung ist kein bürokratischer Luxus, sondern Investition in die Betriebssicherheit. Ein Unfall kostet mehr als jede Unterweisung.

Sie haben Fragen zur praktischen Umsetzung oder brauchen Unterstützung bei der Erstellung von Einweisungsunterlagen? Kontaktieren Sie uns – wir helfen bei der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Fremdfirmen-Prozesse.


Quellen:

  • Arbeitsinspektion: Unterweisung und Information der ArbeitnehmerInnen (2024, arbeitsinspektion.gv.at)
  • LENA Training: Leiharbeiter & Externe schulen (2024, lena-training.at)
  • AUVA: Merkblatt M 030 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (2025, auva.at)
  • AV Zirl: Sicherheitsrichtlinie für Betriebsfremde Version 1 (2022, avzirl.at)

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