Aus der Praxis

Sicherheitsunterweisung bei Fremdpersonal

Jörg Lemmerer
#SicherIstSicher
Sicherheitsunterweisung bei Fremdpersonal

Was das Gesetz klar regelt: zwei Pflichten, zwei Arbeitgeber

Das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) trennt die Verantwortlichkeiten scharf:

Laut Arbeitsinspektion (arbeitsinspektion.gv.at) sind betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichenfalls von jenem Arbeitgeber zu unterweisen, in dessen Arbeitsstätte sie eingesetzt werden. Die Unterweisungsgrundsätze des § 14 ASchG gelten auch für diese Koordinationsunterweisung.

Der Arbeitgeber der Fremdfirma bleibt hingegen für die eigentliche Unterweisung seiner Beschäftigten verantwortlich – nach § 14 ASchG. Gemäß § 14 Abs. 1 ASchG muss die Unterweisung während der Arbeitszeit und nachweislich erfolgen. Sie betrifft die berufliche Qualifikation, den sicheren Umgang mit den eingesetzten Arbeitsmitteln und die tätigkeitsbezogenen Risiken. Werden Arbeitsmittel verwendet, gilt zusätzlich § 5 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO): Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten – vor der erstmaligen Verwendung.

Die Unterscheidung ist wesentlich: Anlageninformation schuldet der Betrieb – berufliche Unterweisung schuldet der Dienstgeber des Fremdpersonals.

Die häufigsten Mängel in der Praxis ⚠️

MangelRisiko
Fremdpersonal betritt Anlage ohne jede EinweisungUnfall mangels Kenntnis betrieblicher Gefahren
Keine Dokumentation der erteilten InformationHaftungslücke bei Unfall – kein Nachweis möglich
Einweisung nur mündlich, ohne EmpfangsbestätigungBeweislast im Schadensfall liegt beim Betrieb

Klare Abgrenzung: Wer schuldet was?

PflichtWer schuldet sieRechtsgrundlage
Unterweisung in der sicheren Berufsausübung und ArbeitsmittelnutzungArbeitgeber der FremdfirmaASchG § 14
Nachweis der Unterweisung (nachweislich, vor Tätigkeitsbeginn)Jeweiliger ArbeitgeberASchG § 14 Abs. 1
Angemessene Unterweisung bei Verwendung von ArbeitsmittelnArbeitgeber der FremdfirmaAM-VO § 5

So geht es richtig: ein strukturierter Ablauf 🗂️

Für Betriebe empfiehlt sich ein standardisierter Prozess, bevor Fremdfirmen ihre Arbeit aufnehmen:

SchrittInhaltDokumentation
1Gefahrenunterweisung zur Anlage: Gefahrenbereiche, Sicherheitsregeln, ZutrittsregelungenUnterweisungsprotokoll mit Unterschrift
2Notfallinformation: Fluchtweg, Sammelplatz, Erste-Hilfe-Stelle, NotfallkontaktTeil des Protokolls oder separates Übergabedokument
3Abstimmung mit der Fremdfirma über gleichzeitig laufende TätigkeitenAktennotiz oder Koordinationsprotokoll
4Kontrolle, ob Fremdfirma eigene Unterweisung nachgewiesen hatKopie Unterweisungsnachweis der Fremdfirma

Dieser Prozess schützt beide Seiten – und schafft Klarheit, wenn das Arbeitsinspektorat nachfragt.

Fazit

Die Pflichten im Zusammenhang mit betriebsfremdem Personal bestehen unabhängig davon, wie erfahren die Fremdfirma ist oder wie kurz der Einsatz dauert. Ein Wartungstechniker, der seit Jahren kommt, kennt vielleicht die Anlage – aber kennt er die letzte Änderung im Sicherheitskonzept? Die Dokumentation schützt im Ernstfall. Fremdpersonal ohne Einweisung starten zu lassen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine belegbare Pflichtverletzung.

Quellen

  • Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), § 14
  • Arbeitsinspektion Österreich: Praxisfragen zur Unterweisung und Klarstellungen; arbeitsinspektion.gv.at
  • Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), § 5; BGBl. II Nr. 164/2000 idgF

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