Aus der Praxis
Wann ist eine SFK zu bestellen?
Der häufigste Irrtum in der Praxis lautet: „Wir sind zu klein dafür.” Diese Einschätzung ist rechtlich unzutreffend. Die Größe des Betriebes ändert nichts an der Pflicht selbst – sie beeinflusst lediglich, wie diese Pflicht erfüllt werden kann.
Drei Wege zur Erfüllung der Bestellpflicht
Das ASchG sieht in § 73 drei Möglichkeiten vor:
| Variante | Beschreibung |
|---|---|
| Betriebseigene Sicherheitsfachkraft | Beschäftigung einer qualifizierten Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses |
| Externe Sicherheitsfachkraft | Beauftragung einer externen Fachkraft – klassische Lösung für Klein- und Mittelbetriebe |
| Sicherheitstechnisches Zentrum | Inanspruchnahme eines anerkannten Zentrums |
Die externe Lösung ist in der Praxis jene, die Kleinbetriebe am häufigsten nutzen – und die rechtlich vollständig gleichwertig ist.
Mindesteinsatzzeiten: Was den Bestimmungen des ASchG vorgibt
Die reine Bestellung reicht nicht. Für Betriebe mit wenigen Beschäftigten können vereinfachte Betreuungsmodelle zur Anwendung kommen:
- Begehungsmodell: Die Sicherheitsfachkraft begeht den Betrieb in definierten Abständen und dokumentiert die Betreuung.
- Unternehmermodell: Der Arbeitgeber selbst übernimmt nach einer Schulung Teile der Betreuungsaufgaben. Dieses Modell ist an klare Voraussetzungen geknüpft und nicht für alle Betriebsarten zulässig.
Beide Modelle sind keine Ausnahmen von der Pflicht – sie sind gesetzlich vorgesehene Erfüllungsformen für Kleinbetriebe. Die Mindesteinsatzzeiten nach den Bestimmungen des ASchG müssen dabei eingehalten und nachgewiesen werden.
Was das Arbeitsinspektorat bei einer Kontrolle prüft
Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat ist das Fehlen einer bestellten Sicherheitsfachkraft unmittelbar sichtbar. Es existiert kein Dokument, kein Nachweis, kein Betreuungsvertrag – der Mangel ist sofort feststellbar. 📋
Ein weiterer Prüfpunkt: Wurde die Sicherheitsfachkraft formal bestellt, aber sind die Mindesteinsatzzeiten nach den Bestimmungen des ASchG nicht dokumentiert, liegt trotzdem ein Mangel vor. Die Bestellung allein ohne nachweisbare Betreuungsleistung erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht vollständig.
Zusammenfassung: Was gilt – was nicht gilt
| Aussage | Rechtliche Einschätzung |
|---|---|
| „Wir haben nur , das gilt für uns nicht.” | ❌ Falsch – Pflicht gilt ab dem ersten Arbeitnehmer (§ 73 ASchG) |
| „Eine externe Sicherheitsfachkraft ist eine gleichwertige Lösung.” | ✅ Richtig – § 73 ASchG sieht dies ausdrücklich vor |
| „Für Kleinbetriebe gibt es vereinfachte Modelle.” | ✅ Richtig – Begehungs- und Unternehmermodell nach den Bestimmungen des ASchG |
| „Die Bestellung muss dokumentiert und die Einsatzzeiten müssen nachgewiesen sein.” | ✅ Richtig – fehlende Dokumentation ist ein eigenständiger Mangel |
Was die Qualifikation der Sicherheitsfachkraft betrifft
Nicht jede Person darf als Sicherheitsfachkraft bestellt werden. § 73 ASchG stellt klar, dass nur Personen bestellt werden dürfen, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. 🎓
Für Betriebe, die eine externe Lösung in Anspruch nehmen, bedeutet das: Die beauftrage Person muss diese Qualifikation nachweislich besitzen. Die Auswahl einer externen Sicherheitsfachkraft ist damit nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine rechtliche Entscheidung.
Wenn Sie unsicher sind, welches Betreuungsmodell für Ihren Betrieb zulässig und sinnvoll ist, oder wenn Sie die bisherige Betreuungsdokumentation überprüfen lassen möchten, unterstützt das Ingenieurbüro Lemmerer Sie dabei – als externe Sicherheitsfachkraft nach ASchG, praxisnah und ohne Umwege.
Eine unverbindliche Erstberatung ist jederzeit möglich – schreiben Sie direkt über das Kontaktformular auf lemcon.tech oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf. Rückfragen zur konkreten Situation Ihres Betriebs beantworte ich gerne.
Quellen
- ASchG § 73 – Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Bestellpflicht für Sicherheitsfachkräfte (aktuelle Fassung)
- ASchG – Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Mindesteinsatzzeiten und Betreuungsmodelle für Kleinbetriebe
- SFK-Verordnung (BGBl. 277/1995 i.d.F. 13/2007) – Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte
- Arbeitsinspektion – Informationsseite SFK-Fachausbildung, arbeitsinspektion.gv.at