Überlasser und Beschäftiger

Arbeitnehmerschutz in der Arbeitskräfteüberlassung

Bei der Überlassung teilen sich zwei Unternehmen die Verantwortung: der Überlasser als Vertragspartner der Arbeitskräfte und der Beschäftiger, in dessen Betrieb gearbeitet wird. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) verteilen die Aufgaben, und die meisten beginnen vor dem ersten Arbeitstag.

Typische Gefährdungen und Ihre Pflichten

Die Übersicht nennt die Pflichten, die in der Branche Arbeitskräfteüberlassung am häufigsten zum Tragen kommen, jeweils mit der Fundstelle im österreichischen Recht. Sie ersetzt nicht die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Ihrem Betrieb (§ 4 ASchG).

Wer ist zuständig?

Die Arbeitskräfte arbeiten im Betrieb des Beschäftigers, ihr Vertrag besteht mit dem Überlasser.

  • Für die Dauer der Beschäftigung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. § 6 Abs. 1 AÜG , § 9 Abs. 2 ASchG
  • Der Überlasser weist den Beschäftiger auf alle maßgeblichen Umstände des persönlichen Arbeitsschutzes hin, insbesondere Arbeitszeit und besonderen Personenschutz. § 6 Abs. 2 AÜG
  • Hält der Beschäftiger die Schutzpflichten trotz Aufforderung nicht ein, muss der Überlasser die Überlassung unverzüglich beenden. § 6 Abs. 4 AÜG

Information vor der Überlassung: Beschäftiger

Damit der Überlasser geeignete Personen auswählen kann, braucht er Angaben zum Arbeitsplatz.

  • Vor der Überlassung und vor jeder Änderung der Verwendung den Überlasser nachweislich schriftlich über erforderliche Eignung, Fachkenntnisse und die besonderen Merkmale des Arbeitsplatzes informieren, ebenso über die erforderliche gesundheitliche Eignung. § 9 Abs. 3 Z 1 und 2 ASchG
  • Die für den Arbeitsplatz relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich übermitteln und über Änderungen informieren. § 9 Abs. 3 Z 3 ASchG

Information der Arbeitskräfte: Überlasser

Die Arbeitskräfte sollen wissen, worauf sie sich einlassen, bevor sie im fremden Betrieb beginnen.

  • Vor jeder Überlassung und jeder Änderung der Verwendung nachweislich schriftlich über die Gefahren am Arbeitsplatz, die erforderliche Eignung oder die Fachkenntnisse und die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen informieren. § 9 Abs. 4 ASchG

Unterweisung vor Arbeitsaufnahme beim Beschäftiger

Die Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz kann nur der Betrieb leisten, in dem gearbeitet wird.

  • Als Arbeitgeber im Sinne des ASchG unterweist der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte vor Aufnahme der Tätigkeit. § 9 Abs. 2 ASchG , § 14 Abs. 2 Z 1 ASchG
  • Die Unterweisung ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet und erfolgt nachweislich. § 14 Abs. 1 und 3 ASchG
  • Wer nicht ausreichend Deutsch versteht, wird in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache unterwiesen. § 14 Abs. 4 ASchG

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Bei bestimmten Tätigkeiten ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung Voraussetzung für den Einsatz.

  • Bei Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, muss die Eignungsuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. § 49 Abs. 1 ASchG
  • Eine Überlassung zu solchen Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Nichteignung festgestellt ist. Der Beschäftiger muss sich davon nachweislich überzeugen. § 9 Abs. 5 ASchG

Stand der Rechtsvorschriften: 2. Oktober 2026. Alle Fundstellen sind am Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft.

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Unterweisungsvideos im Abo

Kurze Videos mit österreichischem Rechtsbezug. Verständnisfragen für Ihre Unterweisung zeigen, ob sie verstanden wurde (§ 14 Abs. 4 ASchG); über Fragen und Schwelle entscheiden Sie als Arbeitgeber. Ihr Unterweisungsnachweis dient Ihrer Dokumentation, denn die Unterweisung muss nachweislich erfolgen (§ 14 Abs. 1 ASchG). Die Videos ersetzen nicht die Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 3 ASchG), sie nehmen ihr den allgemeinen Teil ab. Das Modul „Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb" ergänzt außerdem die persönliche Erstunterweisung, ersetzt sie nicht.

Themen für Arbeitskräfteüberlassung:

  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Heben, Tragen und manuelle Lastenhandhabung
  • Maschinen und Arbeitsmittel sicher bedienen
  • Flurförderzeuge, Stapler und innerbetrieblicher Verkehr
  • Brandschutz und Verhalten im Brandfall
  • Erste Hilfe und Notfallorganisation
  • Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb

Die fünf oben markierten Module jeweils als SCORM-Paket für Lernplattformen und als Einzellink mit Verständnisfragen und Unterweisungsnachweis, in sechs Sprachen (Deutsch, Englisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Rumänisch, Türkisch, Ungarisch). Alle Themen sind in Vorbereitung – jetzt anfragen.

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Betriebsanweisungen für Österreich und Deutschland

Schriftliche Betriebsanweisungen für Ihre Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, zum Aushang am Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 5 ASchG). Erstellt für Betriebe in Österreich und in Deutschland.

Typisch in der Branche Arbeitskräfteüberlassung:

  • Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen für den ersten Einsatz
  • Maschinen und Arbeitsmittel am Einsatzort
  • Gefährliche Arbeitsstoffe am Einsatzort
Betriebsanweisungen anfragen

Remote-Unterstützung bei Evaluierung und Unterweisung

Laufend im Abo oder für eine einzelne Frage. Die Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage per E-Mail.

  • Durchsicht Ihrer Evaluierung und Ihrer Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§§ 4 und 5 ASchG)
  • Unterweisungsplan: wer, wann, zu welchem Thema (§ 14 Abs. 2 und 3 ASchG)
  • Prüffristen für Ihre Arbeitsmittel im Überblick (§ 37 ASchG, AM-VO)
  • Ablauf für Information und Unterweisung vor dem ersten Einsatz, abgestimmt zwischen Überlasser und Beschäftiger
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Vormerken für Arbeitskräfteüberlassung

Sobald die Unterweisungsvideos für Ihre Branche verfügbar sind, erhalten Sie eine E-Mail. Zu Betriebsanweisungen und Remote-Unterstützung antworten wir Ihnen ebenfalls per E-Mail.

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