Arbeitnehmerschutz in der Arbeitskräfteüberlassung
Bei der Überlassung teilen sich zwei Unternehmen die Verantwortung: der Überlasser als Vertragspartner der Arbeitskräfte und der Beschäftiger, in dessen Betrieb gearbeitet wird. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) verteilen die Aufgaben, und die meisten beginnen vor dem ersten Arbeitstag.
Die Übersicht nennt die Pflichten, die in der Branche Arbeitskräfteüberlassung am
häufigsten zum Tragen kommen, jeweils mit der Fundstelle im
österreichischen Recht. Sie ersetzt nicht die Ermittlung und Beurteilung
der Gefahren in Ihrem Betrieb (§ 4 ASchG).
Wer ist zuständig?
Die Arbeitskräfte arbeiten im Betrieb des Beschäftigers, ihr Vertrag besteht mit dem Überlasser.
Für die Dauer der Beschäftigung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. § 6 Abs. 1 AÜG , § 9 Abs. 2 ASchG
Der Überlasser weist den Beschäftiger auf alle maßgeblichen Umstände des persönlichen Arbeitsschutzes hin, insbesondere Arbeitszeit und besonderen Personenschutz. § 6 Abs. 2 AÜG
Hält der Beschäftiger die Schutzpflichten trotz Aufforderung nicht ein, muss der Überlasser die Überlassung unverzüglich beenden. § 6 Abs. 4 AÜG
Information vor der Überlassung: Beschäftiger
Damit der Überlasser geeignete Personen auswählen kann, braucht er Angaben zum Arbeitsplatz.
Vor der Überlassung und vor jeder Änderung der Verwendung den Überlasser nachweislich schriftlich über erforderliche Eignung, Fachkenntnisse und die besonderen Merkmale des Arbeitsplatzes informieren, ebenso über die erforderliche gesundheitliche Eignung. § 9 Abs. 3 Z 1 und 2 ASchG
Die für den Arbeitsplatz relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich übermitteln und über Änderungen informieren. § 9 Abs. 3 Z 3 ASchG
Information der Arbeitskräfte: Überlasser
Die Arbeitskräfte sollen wissen, worauf sie sich einlassen, bevor sie im fremden Betrieb beginnen.
Vor jeder Überlassung und jeder Änderung der Verwendung nachweislich schriftlich über die Gefahren am Arbeitsplatz, die erforderliche Eignung oder die Fachkenntnisse und die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen informieren. § 9 Abs. 4 ASchG
Unterweisung vor Arbeitsaufnahme beim Beschäftiger
Die Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz kann nur der Betrieb leisten, in dem gearbeitet wird.
Als Arbeitgeber im Sinne des ASchG unterweist der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte vor Aufnahme der Tätigkeit. § 9 Abs. 2 ASchG , § 14 Abs. 2 Z 1 ASchG
Die Unterweisung ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet und erfolgt nachweislich. § 14 Abs. 1 und 3 ASchG
Wer nicht ausreichend Deutsch versteht, wird in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache unterwiesen. § 14 Abs. 4 ASchG
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Bei bestimmten Tätigkeiten ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung Voraussetzung für den Einsatz.
Bei Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, muss die Eignungsuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. § 49 Abs. 1 ASchG
Eine Überlassung zu solchen Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Nichteignung festgestellt ist. Der Beschäftiger muss sich davon nachweislich überzeugen. § 9 Abs. 5 ASchG
Stand der Rechtsvorschriften: 2. Oktober 2026. Alle Fundstellen sind am
Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft.
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Unterweisungsvideos im Abo
Kurze Videos mit österreichischem Rechtsbezug. Verständnisfragen
für Ihre Unterweisung zeigen, ob sie verstanden wurde (§ 14 Abs. 4
ASchG); über Fragen und Schwelle entscheiden Sie als Arbeitgeber.
Ihr Unterweisungsnachweis dient Ihrer Dokumentation, denn die
Unterweisung muss nachweislich erfolgen (§ 14 Abs. 1 ASchG). Die
Videos ersetzen nicht die Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz
(§ 14 Abs. 3 ASchG), sie nehmen ihr den allgemeinen Teil ab. Das
Modul „Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb" ergänzt außerdem die
persönliche Erstunterweisung, ersetzt sie nicht.
Themen für Arbeitskräfteüberlassung:
Persönliche Schutzausrüstung
Heben, Tragen und manuelle Lastenhandhabung
Maschinen und Arbeitsmittel sicher bedienen
Flurförderzeuge, Stapler und innerbetrieblicher Verkehr
Brandschutz und Verhalten im Brandfall
Erste Hilfe und Notfallorganisation
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Die fünf oben markierten Module jeweils als SCORM-Paket für
Lernplattformen und als Einzellink mit Verständnisfragen und
Unterweisungsnachweis, in sechs Sprachen (Deutsch, Englisch,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Rumänisch, Türkisch, Ungarisch).
Alle Themen sind in Vorbereitung – jetzt anfragen.
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Arbeitsstoffe, zum Aushang am Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 5 ASchG).
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Typisch in der Branche Arbeitskräfteüberlassung:
Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen für den ersten Einsatz
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