Im Lager begegnen sich Stapler, Fußgänger und hohe Regale auf engem Raum. Viele Pflichten betreffen deshalb die Organisation: wer fahren darf, wie die Wege geführt werden und was Regale tragen dürfen.
Die Übersicht nennt die Pflichten, die in der Branche Lager und Logistik am
häufigsten zum Tragen kommen, jeweils mit der Fundstelle im
österreichischen Recht. Sie ersetzt nicht die Ermittlung und Beurteilung
der Gefahren in Ihrem Betrieb (§ 4 ASchG).
Stapler: Fachkenntnis und Fahrbewilligung
Für das Fahren mit Staplern und anderen selbstfahrenden Geräten gibt es zwei getrennte Voraussetzungen.
Wer Hubstapler führt, braucht einen Nachweis der Fachkenntnisse durch Zeugnis. Ausgenommen sind etwa Stapler, die mit Deichsel geführt werden oder die Last nur innerhalb der Radbasis aufnehmen. § 62 Abs. 1 und 2 ASchG , § 2 Z 1 lit. b FK-V , § 3 Abs. 1 Z 3 FK-V
Wer ein selbstfahrendes Arbeitsmittel lenkt, braucht zusätzlich eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers. Sie darf erst nach einer gerätebezogenen Unterweisung über die Betriebsanweisung erteilt werden. § 33 Abs. 1 und 2 AM-VO
Für die Benutzung selbstfahrender Arbeitsmittel sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen, unter anderem mit Regeln für Lastaufnahme, Fahrbetrieb und Schutz gegen unbefugte Inbetriebnahme. § 23 Abs. 2 AM-VO
Prüfung von Staplern und Flurförderzeugen
Stapler und andere selbstfahrende Arbeitsmittel unterliegen der wiederkehrenden Prüfung.
Selbstfahrende Arbeitsmittel mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens im Abstand von 15 Monaten prüfen, sofern keine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht. § 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO
Prüfergebnisse schriftlich festhalten. Am Einsatzort müssen Aufzeichnungen über die letzte Prüfung vorhanden sein. § 37 Abs. 6 ASchG
Regale und Lagerungen
Anfahrschäden und Überladung sind die typischen Ursachen, wenn Regale versagen.
Lagerungen so vornehmen, dass niemand durch Lagergut gefährdet wird, mit Blick auf die Standfestigkeit der Lagereinrichtungen und die Abstände. § 10 Abs. 1 AStV
Die zulässige Belastung von Regalen, Galerien und Zwischenböden muss etwa durch eine deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift ersichtlich sein und darf nicht überschritten werden. § 10 Abs. 2 Z 2 AStV
Wie oft Regale auf Schäden kontrolliert werden, legen Sie als Maßnahme in der Evaluierung fest. § 4 Abs. 3 ASchG
Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger
Wo Stapler und Fußgänger dieselben Wege nutzen, braucht es Platz und klare Regeln.
Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr müssen mindestens so breit sein wie das breiteste vorgesehene Fahrzeug oder die breiteste Ladung plus beidseits 0,5 m. § 2 Abs. 1 Z 3 AStV
In Räumen mit mehr als 1 000 m² oder wenn es zum Schutz erforderlich ist, sind die Begrenzungen der Verkehrswege zu kennzeichnen. § 2 Abs. 3 AStV
Maßnahmen gegen Umkippen, Anstoßen, Zusammenstöße und gefährlichen Kontakt mit Personen festlegen und durchführen. § 23 Abs. 1 AM-VO
Kommissionierung: Heben und Tragen
Beim Kommissionieren werden täglich viele Lasten von Hand bewegt.
Manuelles Heben und Tragen durch Organisation oder geeignete Hilfsmittel vermeiden. § 64 Abs. 2 ASchG
Beschäftigte nur einsetzen, wenn sie körperlich geeignet und ausreichend unterwiesen sind, und Angaben zum Gewicht der Lasten machen, soweit möglich. § 64 Abs. 4 und 5 ASchG
Stand der Rechtsvorschriften: 2. Oktober 2026. Alle Fundstellen sind am
Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft.
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Sicheres Verhalten im Lager und Regalsicherheit
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