Pflegeheime, mobile Pflege und Betreuung

Arbeitnehmerschutz in der Pflege

Pflege ist körperlich schwer, emotional fordernd und mit Infektionsrisiken verbunden. Das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) und seine Verordnungen enthalten dafür eigene Regeln, vom Umlagern pflegebedürftiger Menschen bis zur Nadelstichverletzung. Sie gelten für Pflegeheime ebenso wie für die mobile Pflege.

Typische Gefährdungen und Ihre Pflichten

Die Übersicht nennt die Pflichten, die in der Branche Pflege am häufigsten zum Tragen kommen, jeweils mit der Fundstelle im österreichischen Recht. Sie ersetzt nicht die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Ihrem Betrieb (§ 4 ASchG).

Mobilisieren und Umlagern

Heben, Umlagern und Mobilisieren pflegebedürftiger Menschen gehört zu den stärksten Belastungen für den Rücken.

  • Geeignete Mittel einsetzen, um manuelles Heben zu vermeiden, etwa Lifter, Gleitmatten oder Rutschbretter. § 64 Abs. 2 ASchG
  • Wo es sich nicht vermeiden lässt, Kraftaufwand und Arbeitsumgebung in der Evaluierung berücksichtigen. § 64 Abs. 3 ASchG
  • Beschäftigte nur einsetzen, wenn sie körperlich geeignet und ausreichend unterwiesen sind. § 64 Abs. 4 ASchG

Infektionen und biologische Arbeitsstoffe

Kontakt mit Blut, Ausscheidungen und Erregern ist in der Pflege nicht vermeidbar, das Risiko aber begrenzbar.

  • Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge sind ausdrücklich als Tätigkeiten mit möglicher Exposition genannt. Die Gefahren sind zu ermitteln und zu beurteilen. § 4 Abs. 1 und 3 Z 4 VbA
  • Hygienemaßnahmen sicherstellen sowie Hautdesinfektions- und Hautpflegemittel, geeignete Schutzhandschuhe und Arbeitskleidung zur Verfügung stellen. § 5 Abs. 1 VbA , § 6 Abs. 1 VbA
  • Besteht ein Risiko, gegen das es wirksame Impfstoffe gibt, ist den betroffenen Beschäftigten die Impfung anzubieten. § 5 Abs. 4 VbA

Nadelstich- und Schnittverletzungen

Für scharfe und spitze medizinische Instrumente gilt eine eigene Verordnung, auch in der mobilen Pflege.

  • Wo es geeignete Produkte gibt, Instrumente mit integriertem Sicherheitsmechanismus zur Verfügung stellen und für deren Verwendung sorgen. § 4 Abs. 2 Z 1 NastV
  • Das Wiederaufsetzen der Schutzkappe auf gebrauchte Nadeln ist verboten. Entsorgungsbehälter sind möglichst nahe am Verwendungsort bereitzustellen. § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 NastV
  • Ein Meldeverfahren für Verletzungen und Beinahe-Ereignisse festlegen. § 6 Abs. 1 NastV

Desinfektionsmittel und Hautbelastung

Häufige Händedesinfektion, Flächendesinfektion und das Tragen von Handschuhen belasten die Haut.

  • Desinfektionsmittel als Arbeitsstoffe ermitteln und ihre Gefahren beurteilen. § 41 Abs. 1 und 2 ASchG
  • Wo es mit vertretbarem Aufwand möglich ist, auf weniger gefährliche Produkte oder Verfahren umstellen. § 42 Abs. 3 ASchG
  • Geeignete Schutzhandschuhe auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung stellen. § 69 Abs. 2 ASchG

Psychische Belastung

Zeitdruck, Schichtarbeit, Leid und Übergriffe gehören zu den Belastungen, die die Evaluierung erfassen muss.

  • Gesundheit im Sinne des ASchG umfasst die physische und die psychische Gesundheit. Die Evaluierung erfasst auch Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation. § 2 Abs. 7a ASchG , § 4 Abs. 1 Z 6 ASchG
  • Nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehlbeanspruchung, etwa nach einem Übergriff, ist die Evaluierung zu überprüfen und anzupassen. § 4 Abs. 5 Z 2a ASchG
  • Dafür können geeignete Fachleute, insbesondere aus der Arbeitspsychologie, beigezogen werden. § 4 Abs. 6 ASchG

Stand der Rechtsvorschriften: 2. Oktober 2026. Alle Fundstellen sind am Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft.

Unterstützung für Ihren Betrieb

LEMCON.TECH arbeitet dafür aus der Ferne: per Videotermin und E-Mail. So erhalten Sie fachliche Unterstützung, ohne dass jemand anreisen muss.

in Vorbereitung – jetzt anfragen

Unterweisungsvideos im Abo

Kurze Videos mit österreichischem Rechtsbezug. Verständnisfragen für Ihre Unterweisung zeigen, ob sie verstanden wurde (§ 14 Abs. 4 ASchG); über Fragen und Schwelle entscheiden Sie als Arbeitgeber. Ihr Unterweisungsnachweis dient Ihrer Dokumentation, denn die Unterweisung muss nachweislich erfolgen (§ 14 Abs. 1 ASchG). Die Videos ersetzen nicht die Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 3 ASchG), sie nehmen ihr den allgemeinen Teil ab. Das Modul „Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb" ergänzt außerdem die persönliche Erstunterweisung, ersetzt sie nicht.

Themen für Pflege:

  • Heben, Tragen und manuelle Lastenhandhabung
  • Psychische Belastungen
  • Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
  • Hautschutz und Hautbelastung
  • Erste Hilfe und Notfallorganisation
  • Brandschutz und Verhalten im Brandfall
  • Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb

Die fünf oben markierten Module jeweils als SCORM-Paket für Lernplattformen und als Einzellink mit Verständnisfragen und Unterweisungsnachweis, in sechs Sprachen (Deutsch, Englisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Rumänisch, Türkisch, Ungarisch). Alle Themen sind in Vorbereitung – jetzt anfragen.

Jetzt vormerken Mehr zu den Unterweisungsvideos

Betriebsanweisungen für Österreich und Deutschland

Schriftliche Betriebsanweisungen für Ihre Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, zum Aushang am Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 5 ASchG). Erstellt für Betriebe in Österreich und in Deutschland.

Typisch in der Branche Pflege:

  • Flächen- und Instrumentendesinfektion
  • Patientenlifter
  • Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten
  • Hautschutz und Händehygiene
Betriebsanweisungen anfragen

Remote-Unterstützung bei Evaluierung und Unterweisung

Laufend im Abo oder für eine einzelne Frage. Die Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage per E-Mail.

  • Durchsicht Ihrer Evaluierung und Ihrer Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§§ 4 und 5 ASchG)
  • Unterweisungsplan: wer, wann, zu welchem Thema (§ 14 Abs. 2 und 3 ASchG)
  • Prüffristen für Ihre Arbeitsmittel im Überblick (§ 37 ASchG, AM-VO)
  • Evaluierung psychischer Belastungen vorbereiten und nach Zwischenfällen anpassen (§ 4 Abs. 5 Z 2a ASchG)
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Sobald die Unterweisungsvideos für Ihre Branche verfügbar sind, erhalten Sie eine E-Mail. Zu Betriebsanweisungen und Remote-Unterstützung antworten wir Ihnen ebenfalls per E-Mail.

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