Absturz an Kanten und Öffnungen
Ab welcher Höhe gesichert werden muss, legt die BauV fest.
- Absturzgefahr liegt unter anderem bei Öffnungen in Böden und Decken vor, an Wandöffnungen und Stiegen ab mehr als 1,00 m und an sonstigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m Absturzhöhe. § 7 Abs. 2 BauV
- Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Ein Geländer besteht aus Brust-, Mittel- und Fußwehr. § 7 Abs. 1 BauV , § 8 Abs. 1 BauV
- Werden Sicherungen für Arbeiten entfernt, sind andere Schutzmaßnahmen wie Schutzausrüstung gegen Absturz zu treffen und die Sicherungen danach unverzüglich wieder anzubringen. § 7 Abs. 3 BauV