Bau- und Baunebengewerbe

Arbeitnehmerschutz am Bau

Auf Baustellen gelten neben dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG). Absturzgefahren stehen dabei im Vordergrund, aber auch Gräben und das Zusammenspiel mehrerer Firmen verlangen klare Regeln.

Typische Gefährdungen und Ihre Pflichten

Die Übersicht nennt die Pflichten, die in der Branche Bau am häufigsten zum Tragen kommen, jeweils mit der Fundstelle im österreichischen Recht. Sie ersetzt nicht die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Ihrem Betrieb (§ 4 ASchG).

Absturz an Kanten und Öffnungen

Ab welcher Höhe gesichert werden muss, legt die BauV fest.

  • Absturzgefahr liegt unter anderem bei Öffnungen in Böden und Decken vor, an Wandöffnungen und Stiegen ab mehr als 1,00 m und an sonstigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m Absturzhöhe. § 7 Abs. 2 BauV
  • Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Ein Geländer besteht aus Brust-, Mittel- und Fußwehr. § 7 Abs. 1 BauV , § 8 Abs. 1 BauV
  • Werden Sicherungen für Arbeiten entfernt, sind andere Schutzmaßnahmen wie Schutzausrüstung gegen Absturz zu treffen und die Sicherungen danach unverzüglich wieder anzubringen. § 7 Abs. 3 BauV

Arbeiten auf Dächern

Für Dächer gelten eigene Schwellen, abhängig von Absturzhöhe und Dachneigung.

  • Bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe sind je nach Dachneigung Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen oder zum Beispiel Dachfanggerüste erforderlich. § 87 Abs. 2 und 3 BauV
  • Bis 3,00 m Absturzhöhe dürfen Sicherungen nur unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, unter anderem bei günstiger Witterung und mit unterwiesenen, erfahrenen Beschäftigten. § 87 Abs. 1 BauV

Gräben und Künetten

Einstürzende Grabenwände lassen kaum Zeit zur Flucht.

  • Vor Erdarbeiten ermitteln, ob Leitungen oder Einbauten im Arbeitsbereich liegen. § 48 Abs. 1 BauV
  • Ab mehr als 1,25 m Tiefe die Wände abböschen, verbauen oder den Boden verfestigen, bei schlechten Bodenverhältnissen auch schon bei geringerer Tiefe. § 48 Abs. 2 und 3 BauV

Mehrere Firmen auf einer Baustelle

Wo mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander arbeiten, entstehen Gefahren an den Schnittstellen.

  • Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeiten so koordinieren, dass Gefahren für alle auf der Baustelle Beschäftigten vermieden werden. § 8 Abs. 3 ASchG
  • Der Bauherr bestellt in diesem Fall einen Planungs- und einen Baustellenkoordinator. Unter den Voraussetzungen des BauKG ist vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. § 3 Abs. 1 BauKG , § 7 Abs. 1 BauKG
  • Anordnungen und Hinweise der Koordination sind zu berücksichtigen. § 8 Abs. 4 ASchG

Unterweisung vor dem ersten Einsatz

Jede Baustelle ist anders. Die BauV verlangt deshalb eine baustellenbezogene Unterweisung.

  • Beschäftigte vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterweisen. § 154 Abs. 1 BauV
  • Vor Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen über deren Eigenschaften, Gefahren und die Schutzmaßnahmen unterweisen. § 154 Abs. 2 BauV
  • Wer nicht ausreichend Deutsch versteht, wird in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache unterwiesen. § 14 Abs. 4 ASchG

Stand der Rechtsvorschriften: 2. Oktober 2026. Alle Fundstellen sind am Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft.

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Unterweisungsvideos im Abo

Kurze Videos mit österreichischem Rechtsbezug. Verständnisfragen für Ihre Unterweisung zeigen, ob sie verstanden wurde (§ 14 Abs. 4 ASchG); über Fragen und Schwelle entscheiden Sie als Arbeitgeber. Ihr Unterweisungsnachweis dient Ihrer Dokumentation, denn die Unterweisung muss nachweislich erfolgen (§ 14 Abs. 1 ASchG). Die Videos ersetzen nicht die Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 3 ASchG), sie nehmen ihr den allgemeinen Teil ab. Das Modul „Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb" ergänzt außerdem die persönliche Erstunterweisung, ersetzt sie nicht.

Themen für Bau:

  • Baustellensicherheit
  • Absturzsicherung und Arbeiten in der Höhe
  • Leitern, Tritte und Arbeiten auf Höhe
  • Fremdfirmen- und Koordinationsunterweisung
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Lärm und Gehörschutz
  • Schweißen, Heißarbeiten und Arbeitsfreigabe
  • Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb

Die fünf oben markierten Module jeweils als SCORM-Paket für Lernplattformen und als Einzellink mit Verständnisfragen und Unterweisungsnachweis, in sechs Sprachen (Deutsch, Englisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Rumänisch, Türkisch, Ungarisch). Alle Themen sind in Vorbereitung – jetzt anfragen.

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Betriebsanweisungen für Österreich und Deutschland

Schriftliche Betriebsanweisungen für Ihre Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, zum Aushang am Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 5 ASchG). Erstellt für Betriebe in Österreich und in Deutschland.

Typisch in der Branche Bau:

  • Kreissäge und Trennschleifer
  • Gerüste und Leitern
  • Bauchemie wie Epoxidharze und Zementprodukte
  • Bohr- und Stemmhammer
Betriebsanweisungen anfragen

Remote-Unterstützung bei Evaluierung und Unterweisung

Laufend im Abo oder für eine einzelne Frage. Die Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage per E-Mail.

  • Durchsicht Ihrer Evaluierung und Ihrer Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§§ 4 und 5 ASchG)
  • Unterweisungsplan: wer, wann, zu welchem Thema (§ 14 Abs. 2 und 3 ASchG)
  • Prüffristen für Ihre Arbeitsmittel im Überblick (§ 37 ASchG, AM-VO)
  • Unterlagen für die Baustellenkoordination: was Sie als ausführende Firma beitragen und was Sie vom Bauherrn erhalten sollten
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Sobald die Unterweisungsvideos für Ihre Branche verfügbar sind, erhalten Sie eine E-Mail. Zu Betriebsanweisungen und Remote-Unterstützung antworten wir Ihnen ebenfalls per E-Mail.

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