Reinigungsunternehmen und Gebäudedienste

Arbeitnehmerschutz in der Reinigung

Reinigungskräfte arbeiten mit Chemikalien, auf Leitern und fast immer in den Räumen anderer Betriebe. Die Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) bleiben dabei beim Reinigungsunternehmen als Arbeitgeber, einige davon teilen Sie mit dem auftraggebenden Betrieb. Hier finden Sie die typischen Gefährdungen und die Vorschriften, auf die es ankommt.

Typische Gefährdungen und Ihre Pflichten

Die Übersicht nennt die Pflichten, die in der Branche Reinigung am häufigsten zum Tragen kommen, jeweils mit der Fundstelle im österreichischen Recht. Sie ersetzt nicht die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Ihrem Betrieb (§ 4 ASchG).

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Saure und alkalische Reiniger, Desinfektions- und Lösemittel können Haut, Augen und Atemwege schädigen.

  • Für jedes Produkt feststellen, ob es ein gefährlicher Arbeitsstoff ist, und die Gefahren beurteilen. Dafür die Angaben der Hersteller heranziehen. § 41 Abs. 1 und 2 ASchG
  • Wo es mit vertretbarem Aufwand möglich ist, auf weniger gefährliche Produkte umstellen. § 42 Abs. 1 und 3 ASchG
  • Schutzmaßnahmen in der vorgegebenen Rangfolge festlegen: Menge, Zahl der betroffenen Beschäftigten und Dauer der Einwirkung begrenzen, persönliche Schutzausrüstung erst zuletzt. § 43 Abs. 2 ASchG

Hautbelastung und Schutzhandschuhe

Häufiger Kontakt mit Wasser und Reinigungsmitteln belastet die Haut. Schutzhandschuhe helfen nur, wenn sie zum Produkt passen und getragen werden.

  • Persönliche Schutzausrüstung wie geeignete Schutzhandschuhe auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung stellen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. § 69 Abs. 2 ASchG
  • Schutzausrüstung nur für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck einsetzen und für Reinigung, Wartung und Ersatz sorgen. § 69 Abs. 4 und 6 ASchG
  • Die Beschäftigten müssen die Schutzausrüstung benutzen; ein Nichtbenutzen darf der Arbeitgeber nicht dulden. § 69 Abs. 3 ASchG

Leitern und Tritte

Fenster-, Glas- und Hochreinigung finden oft auf Leitern statt, häufig im Verkehrsbereich fremder Betriebe.

  • Nur Leitern zur Verfügung stellen, die den Anforderungen entsprechen, etwa gleiche Sprossenabstände und keine durch Nageln ausgebesserten Teile. § 34 Abs. 1 AM-VO
  • Leitern gegen Wegrutschen und Umfallen sichern, auf tragfähigen Flächen aufstellen und im Verkehrs- oder Türbereich gegen Anstoßen absichern. § 34 Abs. 2 Z 3 bis 5 AM-VO
  • Von der Leiter aus nur mit so wenig Werkzeug und Material arbeiten, dass sicheres Festhalten möglich bleibt. § 34 Abs. 2 Z 1 AM-VO

Einsatz beim auftraggebenden Betrieb

Ihre Beschäftigten arbeiten in fremden Arbeitsstätten, mit deren Gefahrenbereichen, Maschinen und Notfallregeln.

  • Der für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber muss erforderlichenfalls über die Gefahren dort informieren, für eine entsprechende Unterweisung sorgen und die Schutzmaßnahmen mit Ihnen einvernehmlich festlegen. § 8 Abs. 2 Z 1 und 3 ASchG
  • Ihre eigene Verantwortung für Ihre Beschäftigten bleibt davon unberührt. § 8 Abs. 5 ASchG
  • In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Praxen muss der auftraggebende Betrieb Maßnahmen treffen, damit auch beauftragte Reinigungsdienste den Schutz vor Nadelstichverletzungen einhalten können. § 1 Abs. 3 NastV

Unterweisung bei wechselnden Einsatzorten

Neue Objekte, neue Produkte und mehrsprachige Teams machen die Unterweisung in der Reinigung zur laufenden Aufgabe.

  • Unterweisen vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs, in der Reinigung also regelmäßig auch beim Wechsel in ein neues Objekt. § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ASchG
  • Wer nicht ausreichend Deutsch versteht, wird in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache unterwiesen. Sie müssen sich vergewissern, dass die Unterweisung verstanden wurde. § 14 Abs. 4 ASchG
  • Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. § 14 Abs. 1 ASchG

Stand der Rechtsvorschriften: 2. Oktober 2026. Alle Fundstellen sind am Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft.

Unterstützung für Ihren Betrieb

LEMCON.TECH arbeitet dafür aus der Ferne: per Videotermin und E-Mail. So erhalten Sie fachliche Unterstützung, ohne dass jemand anreisen muss.

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Unterweisungsvideos im Abo

Kurze Videos mit österreichischem Rechtsbezug. Verständnisfragen für Ihre Unterweisung zeigen, ob sie verstanden wurde (§ 14 Abs. 4 ASchG); über Fragen und Schwelle entscheiden Sie als Arbeitgeber. Ihr Unterweisungsnachweis dient Ihrer Dokumentation, denn die Unterweisung muss nachweislich erfolgen (§ 14 Abs. 1 ASchG). Die Videos ersetzen nicht die Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 3 ASchG), sie nehmen ihr den allgemeinen Teil ab. Das Modul „Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb" ergänzt außerdem die persönliche Erstunterweisung, ersetzt sie nicht.

Themen für Reinigung:

  • Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
  • Hautschutz und Hautbelastung
  • Leitern, Tritte und Arbeiten auf Höhe
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Gefahrstoffe und chemische Arbeitsstoffe (GHS/CLP)
  • Fremdfirmen- und Koordinationsunterweisung
  • Sicher arbeiten im Einsatzbetrieb

Die fünf oben markierten Module jeweils als SCORM-Paket für Lernplattformen und als Einzellink mit Verständnisfragen und Unterweisungsnachweis, in sechs Sprachen (Deutsch, Englisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Rumänisch, Türkisch, Ungarisch). Alle Themen sind in Vorbereitung – jetzt anfragen.

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Betriebsanweisungen für Österreich und Deutschland

Schriftliche Betriebsanweisungen für Ihre Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, zum Aushang am Arbeitsplatz (§ 14 Abs. 5 ASchG). Erstellt für Betriebe in Österreich und in Deutschland.

Typisch in der Branche Reinigung:

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel
  • Einscheibenmaschine und Scheuersaugmaschine
  • Leitern und Tritte
  • Hochdruckreiniger
Betriebsanweisungen anfragen

Remote-Unterstützung bei Evaluierung und Unterweisung

Laufend im Abo oder für eine einzelne Frage. Die Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage per E-Mail.

  • Durchsicht Ihrer Evaluierung und Ihrer Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§§ 4 und 5 ASchG)
  • Unterweisungsplan: wer, wann, zu welchem Thema (§ 14 Abs. 2 und 3 ASchG)
  • Prüffristen für Ihre Arbeitsmittel im Überblick (§ 37 ASchG, AM-VO)
  • Abstimmung mit auftraggebenden Betrieben nach § 8 ASchG: welche Informationen Sie einfordern und welche Sie liefern
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Vormerken für Reinigung

Sobald die Unterweisungsvideos für Ihre Branche verfügbar sind, erhalten Sie eine E-Mail. Zu Betriebsanweisungen und Remote-Unterstützung antworten wir Ihnen ebenfalls per E-Mail.

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